Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und nach der neuen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der privaten Krankenkassen und den Beihilfestellen von Bund und Ländern, welche am 01.07.2024 in Kraft getreten ist.
* Der Steigerungsfaktor kann bei entsprechender Begründung bis zum 3,5 fachen Satz erhöht werden.
** Je nach Umfang ist es möglich, dass der Steigerungsfaktor über dem 3,5 fachen Satz liegt.
GOP-Leistungen sind durch die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe erstattungsfähig, sofern Psychotherapie bei einem Psychologischen Psychotherapeuten zu den Leistungen laut Ihren Versicherungsbedingungen gehört und Ihr Psychotherapiekontingent nicht erschöpft ist.
Bitte informieren Sie sich vorab, in welchem Umfang Ihr Versicherungsträger die Kosten übernimmt und ob Sie ggfs. einen Eigenanteil selber zahlen müssen.
Unabhängig von der Erstattung durch Ihre Krankenversicherung, Beihilfe etc. (§13 Abs. 2 oder 3 SGB V) sind Sie persönlich für die Begleichung des Honorars in voller Höhe verantwortlich.
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